Niederlassungen

Die Aufenthaltsbewilligung für eine mehr als 90-tätige Erwerbstätigkeit

Schweizer/innen dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländer/innen hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern sie benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürger/innen der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.

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(G - EG/EFTA)
Grenzgängerbewilligung
Grenzgänger sind Ausländer/innen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind. Die tägliche Heimkehrpflicht wurde für Grenzgänger zu einer wöchentlichen gewandelt, was für Sie bedeutet, das Sie wöchentlich ein Mal an Ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren müssen.

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(L – EG)
Kurzaufenthaltsbewilligung
Kurzaufenthalter sind Ausländer/innen, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, dass Sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder – bei Nichterwerbstätigen – ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und krankenversichert sind.

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(B – EG/EFTA)

Jahresaufenthaltsbewilligung
Aufenthalter sind Ausländer/innen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn der EG/EFA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Personen ohne Erwerbstätigkeit (EG/EFTA) haben Anspruch auf die Bewilligung B, vorausgesetzt dass genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden können.

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(C – EG/EFTA)
Niederlassungsbewilligung
Niedergelassene sind Ausländer/innen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.

 

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