Recht

Arbeits- und Vertragsrecht

In vielen Branchen (hauptsächlich im Bereich Bau und Industrie) und einigen Firmen regeln Gesamtarbeitsverträge (GAV) die Arbeitsbedingungen. Ansonsten wird frei mit dem Arbeitgeber verhandelt. Arbeitsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie aber auf einem schriftlichen Vertrag bestehen. Gemäss Art. 335b des Obligationsrecht gilt als Probezeit der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

Während dieser Zeit können beide Parteien mit einer Frist von sieben Tagen zum Ende der Woche kündigen, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Beschäftigte in industriellen Betrieben, Büropersonal und Angestellte in Grossbetrieben des Einzelhandels dürfen maximal 45 Stunden pro Woche arbeiten. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt eine reguläre Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Für Nachtarbeit gibt es besondere Regelungen. Für Arbeitnehmer mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden ist Mehrarbeit von maximal zwei Stunden pro Tag und maximal 170 Stunden pro Kalenderjahr zulässig, allen anderen dürfen höchstens 140 Überstunden pro Jahr abverlangt werden.

Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer jedes Jahr wenigstens vier Wochen, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren (Art. 329a Abs. 1 OR). Ausserdem gibt es, je nach Kanton, bis zu 14 Feiertage.

Anerkennung von Abschlüssen

Für die meisten Tätigkeiten ist es unerheblich, ob Ihr Ausbildungs- oder Studienabschluss bei den europäischen Nachbarn anerkannt ist. Nur bei Berufen, die eine staatliche Anerkennung voraussetzen – wie beispielsweise Ärzte oder Lehrer – sollte die Anerkennung definitiv geklärt sein, bevor Sie sich bewerben.Die Europäische Union hat für diese Berufe Richtlinien entwickelt, mit deren Hilfe die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen geregelt wird. In den meisten Fällen entscheidet der Arbeitgeber jedoch auf der Basis Ihrer Bewerbungsunterlagen, ob Ihre Ausbildung und Qualifikation seinen Anforderungen entspricht. Sie sollten allerdings davon ausgehen, dass der Arbeitgeber, bei dem Sie sich bewerben, in der Regel nicht weiss, was sich hinter Ihrer Berufsausbildung und -bezeichnung genau verbirgt. Zeugniserklärungen, aber auch die Anerkennung von Abschlüssen können unter diesem Gesichtspunkt sinnvoll sein.

Familiennachzug

Ihr Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren haben das Recht, Ihnen in die Schweiz zu folgen. Ebenso gilt dies für die Eltern und Schwiegereltern, wobei Sie für deren Unterhalt aufkommen müssen.

Sprackenntnisse

In der Schweiz wird neben den vier Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch) auch Englisch gesprochen. Wer in der Schweiz arbeiten möchte, muss die jeweilige Sprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) des Kantons bzw. des Ortes beherrschen.

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